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Rechtliche Hinweise

Keine Rechtsberatung! Die hier aufgeführten Informationen sind Hilfestellungen, ersetzen aber nicht die Beratung durch einen Anwalt. Ich übernehme keine Haftung und leiste auch sonst keine Rechtsberatung.

Diese Auflistung an rechtlichen Hintergrundinformationen und Abmahngründen ist nicht vollständig. Sie kann außerdem in Teilen nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen. Eine Haftung für die hier bereitgestellten Informationen übernehme ich nicht. Im Zweifel kann nur ein Anwalt konkrete, aktuelle Auskunft geben und die Haftung übernehmen. Oder auch nicht.

Diese Aufstellung kann aber helfen, einige Hürden zu umgehen, um sich Probleme zu ersparen. Und sie sensibilisiert für das Thema. Eine einfache Faustformel lautet: mach keine Heil- oder Wirkaussagen. Die nachfolgenden Beispiele sollen Hilfestellung geben, was bereits alles als Heil- oder Wirkaussage definiert wird oder weshalb es rechtliche Probleme geben kann.

Um dich schon einmal grundsätzlich ein wenig abzusichern, nimm diesen oder einen ähnlichen Hinweis mit auf deine Webseite auf, sofern du eine betreibst und sorg dafür, dass er auf jeder Seite klar zu sehen ist:

WICHTIGER HINWEIS:  DIE HIER BESCHRIEBENEN WIRKUNGEN UND ERGEBNISSE SIND WISSENSCHAFTLICH NOCH NICHT BELEGT.

Produktbeschreibungen

Armbänder etc.

Jegliche Wirkaussagen werden abgemahnt, z. B. “verschafft besondere Energie“.

Begriffe, die u. a. abgemahnt wurden:

  • Antioxidantien
  • Appetitanregend
  • Bekömmlich
  • Belebend
  • Bioaktiv
  • Detox
  • Entgiftend
  • Entschlackend
  • Erfrischend
  • Praebiotik
  • Probiotische Kulturen
  • Probiotik
  • Vitalisierend
  • Vitalität
  • Vitalstoffe
  • Wohltuend

Grundpreise angeben

Bei Produkten, die nach Kilogramm, Liter, Meter etc. verkauft werden können, muss der Grundpreis angegeben werden. Das betrifft z. B. Schläuche (Meter), Abdeckplanen (Quadratmeter), Kosmetika (Liter), Pulver (Kilogramm), Waschmittel (Portionsgröße) etc. Seit 2022 kann nicht mehr der Preis pro 100 ml oder 100 Gramm angegeben werden, sondern es muss auf Liter und Kilogramm abgestellt werden.

Wenn das Shopsystem bei einer Suchanfrage bei den Ergebnissen auch die Preise anzeigt, muss auch hier zwingend der Grundpreis mit angezeigt werden.

Halsbänder für Tiere etc.

Jegliche Wirkaussagen werden abgemahnt, z. B. “schützt gegen Zecken“.

Kosmetika

Die Angabe der vollständigen Inhaltstoffe hat bereits auf der Produktseite zu erfolgen.

Lebensmittel

Brauchen zwingend eine Zutatenliste. Diese Aufzählung muss das Wort “Zutaten” in der Überschrift enthalten. Das Zutatenverzeichnis listet alle enthaltenen Zutaten in absteigender Reihenfolge auf. Der Hauptbestandteil kommt also als erstes und dann die nächste Zutat bis hin zu der Zutat, die am Schluß steht und am geringsten enthalten ist. Allergene müssen gesondert hervorgehoben werden! Außerdem ist die vollständige Anschrift des Herstellers anzugeben. Also z. B. “Phantasieapotheke Bielefeld, Krümelstr. 16, PLZ Bielefeld, Deutschland”. Die Angabe des Landes ist wichtig, wenn der Hersteller im Ausland sitzt (also für Partner wichtig, die nicht in Deutschland tätig sind). Was bei Lebensmitteln ebenfalls noch wichtig ist, ist die Nährwertkennzeichnung, die ebenfalls anzugeben ist. Nahrungsergänzungen fallen im Übrigen ebenfalls unter diese Vorgaben.

Darum bitte auch bei möglicherweise verdeckter Werbung vorsichtig sein und keine Zusammenhänge herstellen, die einem Verbraucher gegenüber den Eindruck erwecken könnten, dass ein Symptom oder eine Krankheit “gelindert” werden könnte oder sich dieser Verdacht aufdrängt.

Markennamen

Die Verwendung dieser Markennamen wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach abgemahnt:

  • Alcantara (im Bereich Textilien)
  • Biotensor (im Bereich Tensoren)

Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel

Hier darf entgegen der Grundpreisangabe, die sich normal auf 1 Liter oder 1 Kilogramm bezieht, auf die Portionsgröße abgestellt werden. Also der Preis pro üblicher Anwendungsmenge ist hier im Sinne der Preistransparenz eher angezeigt.

Rechtliches

Alleinstellungsmerkmale

Nach aktueller Rechtsprechung sind Behauptungen und Werbung mit Alleinstellungsmerkmalen nur dann zulässig, wenn

  • sie sachlich richtig, also wahr sind
  • der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern hat
  • und der Vorsprung Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit (keine bloße Momentaufnahme) hat

Konkret muss die Behauptung also beweisbar sein, die Nachweispflicht trifft den Abgemahnten. Außerdem darf es sich nicht bloß um ein Merkmal handeln, welches nur kurzzeitig vorhanden ist.

Ein etwas krasses Beispiel ist, dass man auch beim Bewerben des Angebots nicht versehentlich eine vermeintliche Einzigartigkeit herstellt, die nicht gegeben ist. Ein Domainname “anwaltskanzlei-musterhausen.de” wäre nicht problematisch, während “die-anwaltskanzlei-musterhausen.de” den falschen Eindruck erwecken könnte, dass es nur eine (oder besondere) Anwaltskanzlei in Musterhausen gibt, was aber nicht den Tatsachen entsprechen muss.

Auch beim Werben mit “das Original”, “die beste Adresse”, “das erste seiner Art” u. ä. ist Vorsicht angeraten.

Ausverkaufte Ware

Wird ausverkaufte Ware als “lieferbar” angezeigt, kann ein Lockvogelangebot vorliegen.

Begriffe

Begriffe, die man meiden sollte, sind u. a.:

  • 14 Tage Widerrufsrecht
  • Blitzversand (weil hier besonders schneller Versand suggeriert wird, der natürlich dementsprechend einzuhalten ist)
  • Bio
  • CE-geprüft (Werben mit Selbstverständlichkeit)
  • CE-zertifiziert (Werben mit Selbstverständlichkeit)
  • Detox (gesundheitsbezogene Angabe)
  • Entgiftung (ist nicht in der HCVO aufgeführt)
  • Fatburner (verstößt gegen HCVO)
  • Geld-zurück-Garantie (sofern sie sich auf das Widerrufsrecht bezieht)
  • geprüfte Qualität (wenn nicht durch neutrale Stelle geprüft)
  • GS-geprüft (wenn weitere Angaben zur Prüfung fehlen)
  • Himalaya-Salz (suggeriert, dass das Salz wirklich im Himalaya Massiv gewonnen wurde. Wenn das zutrifft, kein Problem. Wenn Ort aber weiter entfernt liegt, klar irreführend.)
  • ISO 9001 (wenn Zertifizierung vorliegt, muss ganz genau darauf geachtet werden, was wie zertifiziert wurde und wie darauf hingewiesen wird)
  • kostenloser Rückversand (kann ein Werben mit Selbstverständlichkeiten sein)
  • Zertifiziert nach Oeko-Tex: bei “Textiles Vertrauen” / “Oeko-Tex Standard”. Formulierungen beachten: ist das ganze Produkt tatsächlich zertifiziert, kann beim jeweiligen Produkt der Hinweis “Zertifiziert nach Oeko-Tex-100” stehen. Wenn nur die einzelnen Materialien geprüft wurden, kann man ggf. die Formulierung “aus Öko-Tex-zertifizierten Materialien” verwendet werden.
  • patentiert (nur verwenden, wenn aktueller und wirksamer Patentschutz besteht. Angemeldetes Patent oder Gebrauchsmusterschutz genügt für diese Aussage nicht)
  • schadstofffrei (weil laut Rechtsprechung so kaum möglich)
  • Textilkennzeichnung: Bio-Baumwolle (richtig: “Baumwolle”, bzw. auch möglich: “100% Baumwolle (Bio)”)
  • versicherter Versand (ist im Onlinehandel ein Werben mit Selbstverständlichkeit)

Bestellabwicklung

Onlinehändler müssen ihren Kunden nach Bestellung AGB mit Kundeninformationen, Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular zukommen lassen. Z. B. per E-Mail, Brief, Fax o. ä.

Bewertungsanfragen

Kunden, die nicht ausdrücklich zugestimmt haben, eine E-Mail zwecks Abgabe einer Bewertung zu bekommen, dürfen zu diesem Zweck auch nicht kontaktiert werden. Kunden der IT-Recht-Kanzlei können das System von ShopVote mit Premiumfunktionen kostenlos nutzen. ShopVote hat ein WordPress Plugin, mit dem automatisch rechtssicher die Bewertungsanfragen erstellt werden können. Es gibt auch weitere Dienstleister, die das übernehmen, diese sind aber nicht ganz billig.

Cookies, Cookie-Banner, CMP (Consent Management Plattform)

Cookies, die nicht ausschließlich technisch notwendig sind (die Warenkorbfunktion in einem Shop setzt Cookies, die technisch notwendig sind, eine Analysesoftware ist aber nicht zwingend technisch notwendig, ggf. kann ein Seitenbetreiber aber auf “berechtigtes Interesse” abstellen) bedürfen der Einwilligung. Eine Einwilligung des Nutzers muss freiwillig, informiert, aktiv und im Voraus erfolgen. Ein reines Cookie-Hinweisbanner wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Auch bereits angehakte Einwilligungsboxen bei einem CMP sind nicht zulässig. Der Nutzer muss die Haken selbst setzen (aktiv), er muss sie setzen, bevor die Cookies gesetzt werden (im Voraus), er muss über Zweck und Speicherdauer der Cookies informiert werden und er muss die Haken freiwillig setzen. Große Verlage lassen sehr viele wahrscheinlich nicht notwendige Technologien unter “berechtigtem Interesse” trotzdem laufen, können sich die Folgen (Abmahnungen o. ä.) aber auch leisten. Wir empfehlen, dem Kunden immer respektvoll zu begegnen, ihm keine Technologien unterzujubeln und bei Verwendung von Diensten wie Tracking, YouTube Videos o. ä. ein CMP zu nutzen.

Für WordPress Seiten bietet sich z. B. Borlabs Cookie (Affiliatelink) an, iubenda (Affiliatelink) für alle möglichen Arten Webseiten, die neben dem CMP auch gleich Rechtstexte für AGB, Datenschutz, Cookies etc. mitliefern können oder ein Dienstleister wie die IT-Recht-Kanzlei, die sich auf Rechtstexte spezialisiert haben und über Partner ein (abgespecktes) CMP mit anbieten.

Datenschutzerklärung

Muss vorhanden sein. Die Verwendung eines Kontaktformulars ohne dass eine Datenschutzerklärung vorhanden ist, kann ein Wettbewerbsverstoß sein.

E-Mail Signatur

Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister erfasst sind, müssen keine E-Mail Signatur vorhalten und dementsprechend auch nicht auf die Regelungen achten, die für Kaufleute, GmbH etc. gelten.

Werbung gehört nicht in die E-Mail Signatur und kann abmahnfähig sein. Wenn ein Interessent bei Kontaktaufnahme in einer Antwortnachricht Werbung zu sehen bekommt, hat er dem Erhalt nämlich nicht explizit zugestimmt.

Impressumspflicht

Wer meinungsbildend (also nicht rein privat) im Internet auftritt, hat ein Impressum vorzuhalten. Das Impressum muss die vollständige ladungsfähige Anschrift enthalten (ein Postfach reicht nicht), es darf keine Sonderrufnummern als einzige Telefonnummer enthalten, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist anzugeben (falls vorhanden). Die vollständigen Daten sind in jedem Impressum anzugeben, also auch in sozialen Medien. Disclaimer sind nicht notwendig und werden häufig falsch verwendet, man kann sie sich getrost sparen. Ein klickbarer Link zur OS-Plattform (Plattform der EU zur Online-Streitbeilegung) ist zwingend erforderlich.

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr

Bei einem fremdsprachigen Impressum stellen Sie bitte ebenfalls direkt unterhalb Ihrer Impressumsangaben jeweils den nachstehenden Text in der zutreffenden Landessprache dar:

Dänisch: EU-kommissionens OTB-platform til onlinetvistbilæggelse: http://:ec.europa.eu/consumers/odr

Englisch: Platform of the EU Commission regarding online dispute resolution: https://ec.europa.eu/consumers/odr

Französisch: Plateforme de la Commission européenne relative au règlement extrajudiciaire des litiges : https://ec.europa.eu/consumers/odr

Italienisch: Piattaforma della Commissione Europea per la risoluzione delle controversie: https://ec.europa.eu/consumers/odr

Niederländisch: Platform van de EU-Commissie voor de onlinebeslechting van geschillen: https://ec.europa.eu/consumers/odr

Polnisch: Platforma Komisji UE do rozstrzygania sporów z e-sklepami: https://ec.europa.eu/consumers/odr

Schwedisch: EU-kommissionens plattform för tvistlösning online: https://ec.europa.eu/consumers/odr

Slownenisch: Platforma Evropske komisije za spletno reševanje sporov: https://ec.europa.eu/consumers/odr

Spanisch: Plataforma de la Comisión Europea para la resolución de litigios en línea: https://ec.europa.eu/consumers/odr

Tschechisch: Platforma Komise EU pro řešení sporů on-line: https://ec.europa.eu/consumers/odr

Journalistisch Verantwortlicher

Wer in seinem Shop Kundenbewertungen zulässt oder ein Blog betreibt, der sollte einen journalistisch verantwortlichen benennen und zwar so:

Verantwortliche/r i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV:
Max Mustermann
Musterstraße 1
00000 Musterstadt

Kaufabbrecher-E-Mails (Warenkorbretter)

Sind kein zulässiges Werbemittel und sollten nicht verwendet werden. Im Zweifel mit dem Anwalt abklären.

Produktbilder

Der Kunde muss das, was abgebildet ist, auch erhalten. Wenn auf dem Bild zusätzliche Dinge enthalten sind, die nicht Teil des Lieferumfangs sind, muss direkt beim Blickfang oder im Bild explizit darauf hingewiesen werden. Ein Hinweis weiter unten im Fließtext des Artikels genügt nicht.

SSL Zertifikat

Wenn eine Webseite eine Bestellfunktion hat oder ein Kontaktformular oder personenbezogene Daten sonst wie übermittelt und/oder gespeichert werden, muss die Verbindung mit einem SSL Zertifikat zwingend geschützt sein. Dank Let’s Encrypt kann heutzutage aber jeder kostenlose SSL Zertifikate nutzen.

Qualitätssiegel, Prüfsiegel

Wer Qualitäts- oder Prüfsiegel verwendet, muss die Kriterien angeben, da das Ergebnis sonst nicht nachvollziehbar ist.

Verpackungen, Verpackungsmaterial

Wer als Händler Verpackungen, Verpackungsmaterial etc. erstmalig in Umlauf bringt, muss dieses Material auch lizenzieren. Die Kartons, Klebeband, Material zum Ausstopfen (auch Zeitungen) o. ä. müssen lizenziert werden. Das geschieht über Meldung bei einem Dienstleister und anschließender Übermittlung der lizenzierten Mengen an das Portal LUCID, wo man sich als Hersteller anmeldet. Wer ins Ausland verkauft, muss ggf. für die einzelnen Länder separat lizenzieren und melden. Wer nach Österreich versendet, muss dort einen Bevollmächtigten bestellen.

Versand, Versandkosten

Wer ins Ausland verkauft, muss auch die Versandkosten ins Ausland benennen. Wer in Nicht-EU-Länder verkauft, sollte vor Bestellabschluss den Kunden noch auf etwaige Zölle und Steuern hinweisen.

Bei einem Versand in das Nicht-EU-Ausland fallen im Rahmen Ihrer Bestellung zusätzlich noch weitere Steuern oder Kosten (z.B. Zölle) an, die nicht über uns abgeführt bzw. von uns in Rechnung gestellt werden, sondern von Ihnen direkt an die zuständigen Zoll- oder Steuerbehörden zu zahlen sind. Einzelheiten erfragen Sie bitte bei diesen Behörden.

Wer “versandkostenfrei” oder “Lieferung frei Haus” bewirbt, muss dies auch uneingeschränkt tun. Wenn einzelne Länder oder Zahlarten davon ausgenommen sind, kann dies bereits abgemahnt werden, sofern es nicht klar und eindeutig gekennzeichnet ist

Werbung mit “versichertem Versand” zählt im Onlinehandel regelmäßig als “Werben mit Selbstverständlichkeiten” und kann demzufolge abgemahnt werden.

Weiterempfehlungsfunktion

Die sogenannte “Tell-a-friend” Funktion sollte nicht mehr verwendet werden.

Werbung in E-Mails

In E-Mails wie einer Bestätigung zur Newsletteranmeldung (im Rahmen des Double Opt-in Verfahrens), wenn der Kunde also erst noch die Bestätigung anklicken muss, dass er einen Newsletter erhalten will, darf keine Werbung enthalten sein.

Auch darf in sonstigen E-Mails (wie z. B. einer automatisierten Antwort auf ein Kontaktformular etc.) keine Werbung enthalten sein, wenn der Kunde kein explizites Einverständnis zur werblichen Kontaktaufnahme gegeben hat. Also bitte nicht “schlau” sein und Werbung in E-Mails packen, wo der Kunde sie nicht erwartet.

Werbung mit Testergebnissen

Bei der Werbung mit Testergebnissen muss ganz eindeutig klar gemacht werden, wer wann was getestet hat. Also wer hat wann welches konkrete Produkt getestet mit welchem Ergebnis. Außerdem sollte stets das aktuellste Testergebnis verwendet werden. Testergebnisse sollten nicht zu alt sein. Generell ist das Werben mit Testergebnissen nicht ohne Tücken und sollte ggf. anwaltlich geprüft werden.

Widerrufsformular

Muss korrekt formatiert sein und auch die Absätze enthalten. Ein reiner Fließtext kann abgemahnt werden.

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